Präambel

Die Wirtschaftslage unseres Landes lässt erwarten, dass die Einnahmen unserer Gemeinde aus der Kirchensteuer noch erheblich zurückgehen werden. Wollen wir unsere Aktivitäten aber auch in weiterer Zukunft sichern, dann müssen wir alle finanziell mehr tun. Deshalb schließen sich Frauen und Männer, auch jene, die der Kirche ferner stehen, zusammen, um die Arbeit der Ev. Emmausgemeinde Eppstein nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Sie wollen ihren Dank für ein erfülltes und zufriedenes Leben zum Ausdruck bringen und die finanzielle Ausstattung für eine lebendige Gemeinde über eine Stiftung sichern und zwar sowohl über finanzielle Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungskapitals als auch durch Spenden.

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen:
Stiftung Evangelische Emmausgemeinde Eppstein

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.

(3) Die Stiftung und ihre Organe haben ihren Sitz in 65817 Eppstein, Freiherr-vom-Stein-Straße 24.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Ev. Emmausgemeinde Eppstein.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke der Ev. Emmausgemeinde Eppstein, insbesondere:

a) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Emmaus
Kirchengemeinde auf den Gebieten
– der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
– der Erwachsenenbildung und
– der musikalischen Arbeit,
b) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde,
c) die Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Verbesserung von kirchengemeindlichen Gebäuden und Anlagen sowie deren Einrichtungen.
d) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
e) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und
f) die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter sowie ihre Erbinnen und Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 36.750,-€ (in Worten: Sechsunddreissigtausendsiebenhundertundfünfzig Euro) ausgestattet.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 der Abgabenordnung.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vorstand und Stiftungsrat

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Vorstand
a)  Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.
b)  Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
c)  Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer für einen Kirchenvorstand wählbar ist.
d)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
e)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt
der Stiftungsrat für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
f)  Der Vorstand gibt sich mit Genehmigung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung.

(3) Stiftungsrat

a) Der Stiftungsrat besteht aus vier bis elf Mitgliedern. Der Kirchenvorstand entsendet drei amtierende Mitglieder, darunter einen Gemeindepfarrer oder eine Gemeindepfarrerin.
b) Als weitere Mitglieder hat der Stiftungsrat Gemeindeangehörige zu wählen, die weder dem Kirchenvorstand angehören noch Pfarrer bzw. Pfarrerin in der Kirchengemeinde sind.
c) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
d) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Stiftungsrat für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungserträge auf Antrag
des Kirchenvorstandes,
c) Vorlage eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die
Stiftungsaufsicht,
d) Vorlage des Jahreswirtschaftsplanes an die Stiftungsaufsicht,
e) Vorlage von Anträgen an den Stiftungsrat über Satzungsänderungen und
die Auflösung der Stiftung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Gleichheit der Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(2) Stiftungsrat

Der Stiftungsrat wacht darüber, dass die Stiftung satzungsgemäß arbeitet.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Stiftungszwecks
oder die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder auf Sitzungen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
kirchlichen Stiftungsaufsicht. Änderungen des Stiftungszwecks, Umwand-
lung, Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
bedürfen auch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht.

c) Kenntnisnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig (ausgenommen sind Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 b)), wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Gleichheit der Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 7 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe des § 20 HessStiftG.

§ 8 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 9 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Ev. Emmausgemeinde Eppstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.